Beihilfe Versicherung


Private Krankenversicherung für Beamte und Beamtenanwärter

 

Krankenversicherung für Beamte


Wer ist beihilfeberechtigt ?

Beamte und Richter

Hauptamtlich und voll tätige sowie teilzeitbeschäftigte Beamte und Richter (ausgenommen Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter)

Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit

für ihre Familienangehörigen, sofern diese nicht selbst eine Tätigkeit im öffentlichen Diesnt ausüben.

Versorgungsempfänger

  • Beamte und Richter im Ruhestand
  • frühere Beamte und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichen der Altersgrenze entlassen worden sind
  • ausgeschiedene Berufssoldaten sowie Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von 4 und mehr Jahren, solange sie Übergangsgebührnisse erhalten.

Witwen, Witwer, Waisen/Halbwaisen

Für Ehegatten und Kinder erhalten Waisen allerdings keine Beihilfen.

Beschäftigte im öffentlichen Dienst, Auszubildende

  • Pflichtversicherte sind nur für Aufwendungen beihilfeberechtigt, zu denen die Gesetzliche Krankenversicherung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nur Zuschüsse leistet (z.B. bei bestimmten Hilfsmitteln - Sehhilfen ausgenommen -, Honorar und Material- und Laborkosten bei Zahnersatz) bzw. zu denen die Gesetzliche Krankenversicherung überhaupt keine Leistungen vorsieht (z.B. Heilpraktiker). Im Übrigen sind Pflichtversicherte auschließlich auf die ihnen zustehenden Sachleistungen angewiesen.
  • Bei freiwillig Beschäftigten, die während der Zeit, in der beihilfefähige Aufwendungen entstanden sind, einen Beitragszuschuss nach § 257 Sozialgesetzbuch (SGB) V von ihrem Arbeitgeber erhalten haben, sind (mit gewissen Einschränkungen) nur die über die zustehenden Leistungen hinausgehenden Aufwendungen im Rahmen der BhV beihilfefähig.
  • Keine Anspruch auf Beihilfe für sich und ihre Famielienangehörigen haben Beschäftigte im Öffentlichen Dienst uns Auszubildende, deren Arbeistverhältnis nach dem 31.7.1998 begründet wurde.

Weitere Voraussetzungen

Voraussetzung für die Beihilfeberechtigung ist der laufende Bezug von Dienst- oder Amtsbezügen, Anwärterbezügen, Ruhegehalt, Übergangsgebührnissen aufgrund gesetzlichen Anspruchs, Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag, Entgelte (löst seit 01.10.2005 die Vergütungs- und Lohngruppen ab). Das gilt nicht für Beschäftigte im Öffentlichen Dienst und Auszubildende, die über die Bezugszeit der tariflichen Krankenbezüge hinaus arbeitsunfähig sind oder die wegen Gewährung von Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz keine Bezüge erhalten. Eine Ausnahme besteht bei Beamten und Richtern für die Zeit der Elternzeit sowie des familienpolitischen Urlaubs nach § 79a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BBG; hier werden Beihilfen in entsprechender Anwendung gewährt (bei § 79 BBG bisher nur beim Bund und entsprechend in Bayern, Berlin, Rheinland-Pfalz und den neuen Ländern). Bei Tod eines Beihilfeberechtigten werden dem hinterbliebenen Ehegatten oder den Kindern Beihilfen zu den Aufwendungen, die dem Beihilfeberechtigten noch entstanden waren, gewährt. Das gilt auch für andere Personen, soweit diese die Aufwendungen bezahlt haben.

 

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