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Beihilfe VersicherungPrivate Krankenversicherung für Beamte und Beamtenanwärter |
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Wer ist beihilfeberechtigt ?
Beamte und Richter
Hauptamtlich und voll tätige sowie teilzeitbeschäftigte Beamte und Richter (ausgenommen Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter)
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
für ihre Familienangehörigen, sofern diese nicht selbst eine Tätigkeit im öffentlichen Diesnt ausüben.
Versorgungsempfänger
Witwen, Witwer, Waisen/Halbwaisen
Für Ehegatten und Kinder erhalten Waisen allerdings keine Beihilfen.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst, Auszubildende
Weitere Voraussetzungen
Voraussetzung für die Beihilfeberechtigung ist der laufende Bezug von Dienst- oder Amtsbezügen, Anwärterbezügen, Ruhegehalt, Übergangsgebührnissen aufgrund gesetzlichen Anspruchs, Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag, Entgelte (löst seit 01.10.2005 die Vergütungs- und Lohngruppen ab). Das gilt nicht für Beschäftigte im Öffentlichen Dienst und Auszubildende, die über die Bezugszeit der tariflichen Krankenbezüge hinaus arbeitsunfähig sind oder die wegen Gewährung von Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz keine Bezüge erhalten. Eine Ausnahme besteht bei Beamten und Richtern für die Zeit der Elternzeit sowie des familienpolitischen Urlaubs nach § 79a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BBG; hier werden Beihilfen in entsprechender Anwendung gewährt (bei § 79 BBG bisher nur beim Bund und entsprechend in Bayern, Berlin, Rheinland-Pfalz und den neuen Ländern). Bei Tod eines Beihilfeberechtigten werden dem hinterbliebenen Ehegatten oder den Kindern Beihilfen zu den Aufwendungen, die dem Beihilfeberechtigten noch entstanden waren, gewährt. Das gilt auch für andere Personen, soweit diese die Aufwendungen bezahlt haben.
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